2 SGB IX (§ 71 Abs. Verfahrensschritte 1 SGB IX und Abs. Gleichstellung. Leitfaden Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. § 165 SGB III Anspruch (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen. § 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt (1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten 1. Vom 23.12.2016 Zuletzt geändert am 9.10.2020 § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (1) 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, … Kommentar aus Haufe Personal Office Platin Hans Peter Schell. Eignung spielt nach § 82 Satz 3 SGB IX auch als Gegenargument gegen die Pflicht die schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen eine wichtige Rolle. Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. SGB IX § 165 i.d.F. § 165 SGB IX, Besondere Pflic... § 164 SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) 0 Rechtsentwicklung Rz. § 167 Abs. I S. 2075 Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch 18 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 329 Vorschriften zitiert. Lesen Sie § 165 SGB IX kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften. Stand: Zuletzt geändert durch Art. § 19 SGB IX, Teilhabeplan § 20 SGB IX, Teilhabeplankonferenz § 21 SGB IX, Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren § 22 SGB IX, Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen § 23 SGB IX, Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz § 24 SGB IX, Vorläufige Leistungen § 25 SGB IX, Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger 6 G v. 9.10.2020 I 2075, Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, Struktur, Qualitätssicherung und Verträge, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinderten­vertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 Geltungsbereich § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise Krankengeld: die gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften Buches und des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 12 und 13 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, 2. SGB IX. I S. 3234) Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. 580. Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Neuntes Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Frei werdende, neu zu besetzende und neue Arbeitsplätze sind noch frühzeitiger von den Dienststellen zu melden ( § 165 S. 1 SGB IX ). Im Grundsatz hat dies auch das BAG mehrfach entschieden, zB am 16.2.2012, 8 AZR 697/10--&Tschüß Wolfgang 2 des Gesetzes, der schon vorher, nämlich zum 1. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln . ZB info . Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. Öffentliche Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen, die sich um eine ausgeschriebene Stelle bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. 2 Satz 3 SGB IX. 2 Satz 3 SGB IX. stattgefunden haben, die angemahnt wurden. § 165 SGB IX – Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber 1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ( § 156 ). Kommentar aus Haufe Personal Office Platin ... (§ 35 SGB III), wird davon auszugehen sein, dass solche Bewerber regelmäßig zu Vorstellungsgesprächen einzuladen sein werden. die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn diesem die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Schriftgröße klein a Schriftgröße ... § 1 SGB IX, Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft § 2 SGB IX, Begriffsbestimmungen § 3 SGB IX, Vorrang von Prävention Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. 8 SGB IX). § 165 SGB IX – Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber 1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ( § 156 ). Diese Bekanntmachung ist eine dem § 166 Abs. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Nur wenn eine fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist eine Einladung entbehrlich (SGB IX § 165). Vahlens Kommentare SGB IX - Kommentar zum Recht schwerbehinderter Menschen und Erläuterungen zum AGG und BGG von Karl Jung, Dr. Horst Cramer, Ass. Das aber ist wichtig bei Bewerbungen für den öffentlichen Dienst nach SGB IX sowie bei den Nachteilsausgleichen nach Abs. 1 Satz 1 SGB IX § 165 Abs. Antrag Feststellung Behinderung (© nmann77 / fotolia.com) Die Behinderung und der Grad der Behinderung werden in einem besonderen Verwaltungsverfahren festgestellt. EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a , EStG § 22 Nr 3 , EStG § 3 Nr 1 Buchst a , SGB 5 § 65a , AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 4 , EStG VZ 2015 (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 176 genannten Vertretungen hierüber verhandelt. 1. 1 + 2 SGB IX Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen § 164 Abs. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. § 165 SGB IX – Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber 1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ( § 156 ). 3 Abs. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Schell, SGB IX § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. 5.3. Wegweiser SGB IX (Stand: Juni 2019) Herausgeber: Diese öffentlichen Arbeitgeber sind verpflichtet, alle frei werdenden und neu zu besetzenden Arbeitsplätze i. S. d. § 156 Abs. Schell, SGB IX § 165 Besondere Pflichten der öffentliche ... / 2 Rechtspraxis. 1 SGB IX und Abs. § 165 SGB IX kennt nun mal außer im Satz 4 keine Ausnahme von der Einladungspflicht. Wer öffentlicher Arbeitgeber in diesem Sinne ist, definiert § 154 Abs. ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.XR16.18.0. § 165 (Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber) Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers § 176 (Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates) § 165 SGB IX – Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber 1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ( § 156 ). SGB IX 9. § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). sung des SGB IX. 2 SGB IX Einleitung präventiver Maßnahmen § 167 Abs. 2 SGB IX Seite 1 von 3 (TVöD 165) Betriebliches Eingliederungsmanagement § 167 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. § 165 SGB IX, Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeb... zur schnellen Seitennavigation. Mail bei Änderungen § 165 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. Ab sofort gibt es, statt des Beauftragten des Arbeitgebers nun einen Inklusionsbeauftragten. § 165 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). § 165 SGB IX legt dem öffentlichen Arbeitgeber jedoch zusätzliche Pflichten in der Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit auf. § 164 SGB IX - Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen. 09.10.2020 Teil 3: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 3: Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; … Änderungen überwachen. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. - entgegen § 163 Abs. des Arbeitsplatzes” erforderlich. Schell, SGB IX § 165 Besondere Pflichten der öffentliche ... / 2 Rechtspraxis. 580. Dezember 2016, BGBl. 1 Nr. Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 [bis 31.12.2017: § 68] Geltungsbereich 1 SGB IX obliegt die Feststellung der Behinderung bzw. 580. 3 Abs. Wegweiser SGB IX ZB info 2 I 2019. Januar 2017 in Kraft getreten war, hatte bereits inhaltliche Änderungen für das Recht der Schwerbehindertenvertretungen gebracht (ausführlich dazu Sachadae, ZfPR online 12/2016, S. 38-46). Das SGB IX enthält die gesicherten Mindeststandards. Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 Geltungsbereich § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. § 165 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX. 2. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch | BUND SGB IX: § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber Rechtsstand: 01.01.2020 Frauen - §164, 166 SGB IX; Beschäftigung nach Fähigkeit und Kenntnissen - §164 SGB IX (bisher §81) Allgemeine Pflicht des AG zu bevorzugten Einstellung bei gleicher Eignung - §§154, 164, 165, 205 SGB IX. 1 Nr. SGB IX Teil 2. 2 SGB IX Stand 11/2020 I. Ziele und Aufgaben § 167 Abs. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Definition Behinderung: §2 Abs.